Fügt ein Beamter, Beamtenanwärter, Beamter auf Probe, Beamter auf Widerruf oder anderer Angestellte im öffentlichen Dienst in Ausübung ihres Dienstes einer anderen Person einen Schaden zu, so sind diese verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Diese Regelung gilt analog der Haftpflicht des BGB bei Privatpersonen. Ebenfalls haften öffentliche Bedienstete gegenüber ihrem Dienstherren, wenn sie ihre obliegende Pflichten verletzen. Geregelt wird das durch das Bundesbeamtengesetz (BBG) im §78 Haftung bzw. §839 BGB.
Eine Diensthaftpflichtversicherung, die speziell für Beamte, Beamtenanwärter und andere Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entwickelt wurde, bietet ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie in Ausübung ihres Dienstes Schaden verursachen.

Für Schäden aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung haften nicht nur Beamte, sondern auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst! Egal ob eine Lehrerin sich für den Unfall eines Schülers verantworten muss oder ein Verwaltungsangestellter die falsche Entscheidung trifft – der wirtschaftliche Schaden kann erheblich ausfallen.

Nicht nur die Geschädigten selbst, beispielsweise ein verletzter Schüler bzw. die Eltern können ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch der Dienstherr wird unter Umständen Regressansprüche anmelden, wenn er durch die Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters mit Entschädigungsansprüchen konfrontiert wird, beispielsweise weil der betroffene Kollege Unterhaltsansprüche falsch berechnet oder zu Unrecht eine Baugenehmigung verweigert hat.

Wichtig ist: Immer die Dienstschlüssel mit versichern

Die Diensthaftpflichtversicherung kommt für Sachschäden und Personenschäden bis zur vertraglichen Deckungsgrenze auf und rettet Betroffene damit im Ernstfall vor dem Ruin. Abschließen können sie zum Beispiel Lehrer, Polizisten, Soldaten, Verwaltungsbeamte oder Justizbeamte bzw. Angestellte dieser Behörden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind aber Ärzte, Hebammen und Rettungssanitäter. Gegen einen geringen Aufpreis kann der Verlust von Dienstschlüsseln mitversichert werden, die Versicherung ersetzt den Schaden dann bis zur vertraglich festgelegten Obergrenze. Auch Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände lassen sich gegen Zuschlag mitversichern. Ratsam ist solch ein Zusatz zum Beispiel für Angehörige der Bundeswehr, der Polizei und des Zolls.

Auch die Vermögensschäden absichern

Die meisten Schäden werden im Bereich der öffentlichen Verwaltung verursacht. Die reinen Vermögensschäden sind keine Personenschäden und Sachschäden. Eine Vermögensschadenhaftpflichtsversicherung ist Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes deshalb je nach beruflicher Position somit ebenfalls sehr zu empfehlen. Gerade die Entscheidungsträger, wie z. B. ein Richter oder ein Amtsleiter sollten nicht auf diese Zusatzpolice verzichten.
Die Deckungssumme sollte entsprechend der Position und des Aufgabengebietes gewählt werden.

Aber…
Eine Diensthaftpflichtversicherung begleicht jedoch nicht automatisch die Schäden, sondern prüft die Haftpflichtfrage, erstattet berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die Diensthaftpflichtversicherung gibt es häufig in der Kombination mit einer günstigen privaten Haftpflichtversicherung.

Brauche ich als Referendar/in überhaupt eine Diensthaftpflicht?

Lehrkräfte, also Lehrer und Referendare, sind in den meisten Fällen für Haftpflichtansprüche von ihrem Dienstherrn abgesichert. Doch nicht in allen Fällen ist dieser Haftpflichtschutz ausreichend.

Verletzt ein Lehrer in der Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft die Amtspflicht, also beispielsweise einen Schüler, so kann der Geschädigte nur den Dienstherren auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Es ist unerheblich, ob die Lehrkraft als angestellter Lehrer oder aber als Beamter tätig ist. Grundsätzlich besteht somit kein Risiko, persönlich haftbar gemacht zu werden.

Muss jedoch der Dienstherr Schadenersatz leisten, also zum Beispiel in Fällen, in denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintritt, so kann er die Lehrkraft bei Vorsatz oder aber bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Die Lehrkraft muss dem Dienstherrn somit den entstandenen Schaden ersetzen. Dies trifft nur bei leichter Fahrlässigkeit ausdrücklich nicht zu!

Dies betrifft somit auch alle anderen Bereiche gleichwohl ob es sich um verursachte Sachschäden oder aber Personenschäden handelt. Entscheidend ist immer letztlich, ob es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz im Schadenfall handelt.

Hier ein paar Beispiele:

Lässt ein Lehrer den Schlüssel zur Hauptschließanlage in einem nicht verschlossenen Umkleideraum ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen zurück und dieser wird entwendet bzw. kommt abhanden, dann haftet der Lehrer für den entstandenen Schaden (Austausch der Schließanlage) in vollem Umfang, da er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in besonderem Maße außer acht gelassen hat.

Kommt ein Schüler während einer Rangelei oder körperlichen Auseinandersetzung in der Schule zu Schaden und dem aufsichtführenden Lehrer, wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, so wird für den entstandenen Schaden (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, gegebenenfalls Therapie) Regress auf den Lehrer genommen.

Sind Sie Lehramtsanwärter oder Lehrer?

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Genderhinweis

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Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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