Für Personen mit Vorerkrankungen, welche üblicherweise einen hohen Risikozuschlag erfordern oder aber den Abschluss verhindern, bieten die meisten privaten Krankenversicherer eine sogenannte „Öffnungsaktion“. Die Teilnahme an dieser Öffnungsaktion ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden und machen nicht bei jeder Vorerkrankung Sinn.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Öffnungsaktion:

1. Der Antragsteller muss zum berechtigten Personenkreis gehören (hierzu zählen zum Beispiel Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige). Beamte auf Widerruf  gelten seit Januar 2019 auch dazu. (z.B. Referendare/innen)
2. Der Beihilfeberechtigte darf nicht schon im Besitz einer privaten Krankenvollversicherung sein.
3. Der berechtigte Personenkreis sind: Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe, Beamter auf Zeit, Beamter auf Lebenszeit, Richter mit Anspruch auf Beihilfe, Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe, alle Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften, Berufsanfänger mit Anspruch auf Beihilfe im Bereich der Sparkassen, Landesbanken oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bankinstituten, die Abgeordneten des europäischen Parlaments die aufgrund von Art. 18 Abs. 1 einen beihilfeähnlichen Anspruch haben.

Fristen

Bei der Antragstellung zur Teilnahme an der Öffnungsaktion sind bestimmte Fristen einzuhalten:

Für Beamtenanfänger gelten sechs Monate nach erstmaliger Verbeamtung. Entscheidend ist der Beginn des Beamtenverhältnisses.

Für Zeitsoldaten und Berufssoldaten, Polizeibeamte und Feuerwehrbeamte mit Anspruch auf Heilfürsorge  gilt ebenfalls eine sechsmonatige Frist ab Erhalt der truppenärztlichen Versorgung oder der Heilfürsorge.

Für noch freiwillig gesetzlich versicherte Beamte die bereits am 31. Dezember 2004 in einem der folgenden Dienstverhältnisse standen, gelten keine Fristen.
(Beamte auf Probe sowie auf Zeit oder Lebenszeit (keine Soldaten), Richter, Versorgungsempfänger=Beamte und Richter im Ruhestand. Voraussetzung, es besteht ein Anspruch auf Beihilfe.)

Für die Angehörigen von Beamtenanfängern oder bei der Eheschließung von bereits privat versicherten Beamten gilt ebenfalls eine sechsmonatige Frist ab der ersten Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe.
Für Angehörige von freiwillig gesetzlich versicherten Beamten gilt eine Frist von zwölf Monaten nach dem Wechsel des Beihilfeberechtigten in die private Krankenversicherung und ausdrücklich nur bei demselben Versicherer.

Eingeschränkter Versicherungsschutz

Achtung: Eingeschränkter Versicherungsschutz!
Der Versicherungsschutz in Verbindung mit der Öffnungsaktion basiert auf den Leistungen der Beihilfe, erweitert diese aber nicht. Die gewährten Erstattungssätze des Tarifs sind deshalb so ausgelegt das sie, gemeinsam mit der Beihilfe, nicht mehr als 100 % betragen. Höhere Erstattungssätze oder eine Doppelversicherung gelten in der Öffnungsaktion nicht. Dies ist insbesondere wichtig für den Bereich der wahlärztlichen Leistung oder der Unterbringung im Ein-oder Zweibettzimmer im Krankenhaus. Nur wenn die Beihilfe der berücksichtigungsfähigen Personen diese Leistung erbringt, werden diese auch im Rahmen der Öffnungsaktion mit in den Versicherungsschutz integriert.

Unter den gegebenen Voraussetzungen, und je nach Erkrankung, kann es also Sinn machen zunächst einmal eine anonyme Vorabfrage bei den in Frage kommenden Gesellschaften einzureichen.  Denn je nach Krankheitsbild kann man mit einem normalen Tarif und ohne Nutzung der Öffnungsklausel  gegebenenfalls besser und zu fast gleichen Konditionen versichert werden kann.

Anonyme Risikovoranfrage

  • Bitte beschreiben Sie so genau als möglich: Wann wurde die Krankheit diagnostiziert, welche Medikamente nehmen Sie in welcher Dosis? Welche Beschwerden haben Sie durch die Krankheit? Bei Hautkrankheiten: Zustand der Haut. Die Größe der geschädigten Hautstellen (jeweiligen Bereich angeben).
  • Hier haben Sie die Möglichkeit uns weitere Dokumente zur Verfügung zu stellen.
    Max. Dateigröße: 50 MB.

Genderhinweis

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Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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