Vermögenswirksame Leistungen

Was gilt für Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst werden vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gezahlt. (VermLG)

Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten vermögenswirksame Leistungen entweder nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. dem TVöD der einzelnen Branchen (TVöD-S, TVöD-K, TVöD-V, TVöD-F, TVöD-B, TVöD-E usw.) oder nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Auszubildende im öffentlichen Dienst erhalten auch vermögenswirksame Leistungen. Grundlage ist hier der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Bildungsgesetz (TVA-L BBiG).

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß dem Vermögensbildungsgesetz haben Beschäftigte im öffentlichen Dienst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Höhe der vermögenswirksame Leistungen

Vollbeschäftigte Beamte/innen

Vollbeschäftigte haben überwiegend Anrecht auf Eigentumsförderung in Form von vermögenswirksamen Leistungen. Sie erhalten monatlich 6,65 Euro. Die erste Zahlung erfolgt, sobald der Beschäftigte dem Arbeitgeber alle erforderlichen Angaben mitgeteilt hat und an dem er Entgelt, eine Entgeltfortzahlung oder einen Krankenzuschuss gewährt bekommt. Für die beiden vorangegangene Monate in einem Kalenderjahr wird die vermögenswirkende Leistung rückwirkend gewährt. Vermögenswirkende Leistungen stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

Teilzeitbeschäftigte Beamte/innen

Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Beamtenanwärter/innen

Wenn die Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 einen Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten Beamtenanwärter/innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 13,29 Euro monatlich. Wird dieser Betrag erreicht, erhalten sie 6,65 Euro monatlich.

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Weiterführende Links zu dem Thema:
Bausparen auch für Beamte lohnend

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Genderhinweis

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Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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